Wann beginnt eine Teilzeitbeschäftigung

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  • Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzerer Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften oder – bei Beschäftigungen im Öffentlichen Dienst – beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
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