Bei dem Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit besteht für erwerbsfähige Hilfebedürftige jedoch eine Besonderheit: Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die mit dem SGB IX verbundenen gesetzlichen Aufgaben wahr. Hierzu gehört beispielsweise die Klärung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 SGB IX einschließlich der Erstellung eines Eingliederungsvorschlags. Die Leistungsverantwortung (z.B. die Finanzierung einer beruflichen Weiterbildung sowie unterhaltssichernde Leistungen) verbleibt für viele Leistungen bei der Arbeitsgemeinschaft bzw. dem zugelassenen kommunalen Träger.