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Technische Arbeitshilfen sind solche zur Ausstattung des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes schwerbehinderter Menschen, die spezielle, für sie entwickelte Hilfsmittel benötigen, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen und zu sichern. Der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.