Wiederspruch gegen Kandidatur zu Schwerbehindertenbeauftragten

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei sende ich Ihnen zwei Entwürfe zu, mit der Bitte
zu prüfen, ob ich diese an den Arbeitgeber bzw. die betreffeden Personen schicken kann, wo die amtierende
Schwerbehindertenbeauftragte sich mit jemanden von der
damaligen Hauptfürsorgestelle an mich vergriffen hat.

Ich sollte gegen meinen Willen ausgestattet und sogar umgeschult
werden. Ferner wurde ich per Telefon privat terrorsiert und zu Hause aufglauert und in den Rücken gekloppt, so das ich keine Luft bekam. Ich bitte daher zu prüfen, wie ich mich da zur Wehr setzten kann. Eine Schwerbehindertenversammlung ist bereits am 17. September, vom 06. - 13.09.2010 bin ich im Urlaub.

Ich bitte um baltige Rückmeldung.

Es eilt!!!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen (...)




Von Herrn
...... weiß ich, dass Sie jeweils wieder für die Schwerbehindertenvertretung
kandidieren.

Ich ersuche Sie dringend, diese zurück zu nehmen. Keiner von Ihnen ist für mich
ein Ansprechpartner. Sei es, dass Sie versucht haben, mich aus dem Arbeits-
verhältnis heraus zu drängen,telefonisch terrorisiert und zu Hause aufgelauert haben,
einen Schwerbehinderten nicht für voll zu nehmen oder sich mit seiner Behinderung ausreichend auseinander setzen zu können, sei es aber auch, dass Sie nur auf Postenjagt sind.

Dadurch ist genug Schaden entstanden. Wichtig wäre wieder eine Erneuerung, wo auch
wirklich für jeden ein Zugang möglich wäre. Dies ist hier bisher jedoch bei weitem nicht
der Fall.

Ich hoffe auf Ihre Einsicht und rege zudem auch an, kein Kuchenbuffee herzurichten.
Ein Neuanfang ist viel zu ernst und diesem unvereinbar.

gez.

Jürgen Groß


Von Herrn....weiß ich, dass Frau ... Herr ..... und Herr ...... jeweils wieder für die Schwerbehindertenvertretung kandidieren.

Ich ersuche Sie dringend, diese als Schwerbehindertenbeauftragte seitens des Arbeitgebers nicht zu akzeptieren. Keiner von Ihnen ist für mich ein Ansprechpartner. Sei es, dass diese versucht haben, mich aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu drängen,telefonisch terrorisiert und zu Hause aufgelauert haben, einen Schwerbehinderten nicht für voll zu nehmen oder sich mit seiner Behinderung ausreichend auseinander setzen zu können, sei es aber auch, dass diese nur auf Postenjagt sind.

Dadurch ist bereits genug Schaden entstanden. Wichtig wäre wieder eine Erneuerung, wo auch
wirklich für jeden ein Zugang möglich wäre. Dies ist hier bisher jedoch bei weitem nicht
der Fall.

Außerdem beanstande ich, das ich von der jetzigen Wahl total überrascht wurde. Ein
Aushang war für mich nicht zu sehen. So hätte man noch eher handeln können und ich
befinde mich zudem noch im Urlaub.

Mit freundlichen Grüßen
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Anmerkung der Redaktion: Bitte im öffentlichen Forum keine persönlichen Angaben (Adresse, Telefonnummer etc.) machen. Dies dient Eurem Schutz. Vielen Dank!

Antworten

  • Hallo Nächstenliebe,
    schönen dank für den Brief ich hab ihn auch gelesen aber irgendwie


    versteh ich gerade Bahnhof Zug ist schon weg(???)

    Es wäre schön wenn Du uns etwas dazu erklären könntest denn wir wissen ja die Vorgeschichte nicht.

    Ansonsten Freu ich mich erstmal das du hier bist und vileicht schaust Du im Forum ob du ein Paar Antworten Finden kann.
    Dann erstmal viel Spaß hier😀

    Frechdachs
    Herbi
  • Hallo,
    mal so ganz auf die Schnelle. Schwerbehindertenvertretung bzw Wahlrecht ist ja gesetzlich genau geregelt. Daher bin ich mir sicher es gab einen Aushang über die Kandidaten. Du als Arbeitnehmer hast ein passives Wahlrecht, daher es steht dir frei den Kandidaten nicht zu wählen, ihm sein passives Wahlrecht zu entziehen dürfte schwer bis unmöglich sein. Dass du dich nicht von ihm vertreten fühlst spielt keine Rolle - ich fühle mich von "unseren" Politiker auch nicht unbedingt vertreten.
    Und sorry ob es dabei Kaffee und Kuchen gibt - dazu sage ich jetzt nichts.

    Einzige Möglichkeit:
    "Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen"

    Hierzu sind allerdings juristisch wasserdichte Beweise notwendig und selbst dann ist es eine "Kann-Bestimmung"

    Klaus
  • Nachtrag:

    Doch noch was gefunden:

    http://www.integrationsaemter.de/image.php?url=/files/578/1154/source_4c2b09c512f14_SBV_Foermliches_Wahlverfahren.jpg

    Daneben gibt es noch ein vereinfachtes Verfahren, aber da schon eine Schwerbehindertenvertretung bestand kommt dies wie ich meine nicht in Betracht.

    "Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören kann (z. B. Leitende Angestellte)."
    Der Arbeitgeber kann und darf einen Kandidaten gar nicht ablehnen.
  • Hallo Nächstenliebe,

    ich möchte mich Klaus anschließen: eine Kandidatur einer Person zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann man nicht verhindern. Der Begriff "Schwerbehindertenveauftragter" ist übrigens falsch gewählt, denn der "Schwerbehindertenbeauftragte" ist der Beauftragte des Arbeitgebers, dieser wird vom Arbeitgeber bestellt. Die Schwerbehindertenvertretung hingegen wird von den schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gewählt.

    Beschwerden über amtierende Schwerbehindertenvertreter kann man ans örtlich zuständige Integrationsamt richten, wie Klaus richtig ausführte. Das Amtsenthebungsverfahren wird äußerst selten beantragt und führt meist auch nicht zum Erfolg.
    Wenn Sie einer Kandidatin oder einem Kandidaten bei der im Herbst wieder fälligen Wahl nicht das Vertrauen schenken wollen, dann sollten Sie diese Person einfach nicht wählen. Oder Sie kandidieren selbst und zeigen - im Fall einer erfolgreichen Kandidatur - allen, wie man den Job der Schwerbehindertenvertretung besser machen kann.


    @ Klaus: der Unterschied zwischen dem förmlichen und vereinfachten Wahlverfahren liegt in der Zahl der Wahlberechtigten: bei unter 50 Wahlberechtigten ist das vereinfachte Wahlverfahren anzusetzen, bei über 50 das förmliche. Es geht also nicht um die Frage, ob schon vorher eine Schwerbehindertenvertretung bestand, sondern um die Zahl der Wahlberechtigten.




    Grüße
    von
    Mubika
  • an Mubika

    danke für den Hinweis. Wie gesagt war auf die Schnelle, inzwischen bin ich schlauer:

    vereinfachtes Wahlverfahren $18-21 SchwbVWO;
    Besteht der Betrieb
    •nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und
    •sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.

    (Tante Google hat geholfen)

    aber zurück auch dazu ein Bild:

    http://www.integrationsaemter.de/image.php?url=/files/578/1154/source_494667feccffc_vereinfachtes_wahlverfahren.jpg
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