Wie kann ich mich, als chronisch Kranke gegen eine Entscheidung des BAföG-Amts ab dem 5 Semester kei

ich leide an einer chronischen seelischen Behinderung - schwere Depression mit einer Lernstörung in kombinierter form. In der Vergangenheit hatte ich keine Einsicht in meiner Krankheit und glaubte keine andere Wahl zu haben als mit dem Studieren aufzuhören bzw. eine andere Form der Ausbildung ergreifen zu müssen.
Das BAföG-Amt rechnete nun drei Semester Studienzeit aus 2005 auf das inzwischen im Wintersemester 2008 neubegonnene Studium an und bietet mir nur die Möglichkeit eines von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angebotenen Darlehens zwecks Finanzierung der restlichen 3 Semester an. Die Anrechnung scheint mir nicht gerecht zu sein, denn ich glaubte seinerzeit nicht an mich bzw. konnte mir ein neues Studium gar nicht vorstellen. Das Amt meint eine "Neigungswechsel" hat stattgefunden,das heißt, anerkannt wurde lediglich die Auswirkung der Lernstörung dennoch die zuggrundeliegende chronische Krankheit nicht. Argumentiert wird mit einer selbstverschuldeten Studienverlängerung. Einen "unabweisbaren Grund" wird nicht anerkannt. Wer unterstützt mich bei der Durchsetzung einer normalen BAföG-Förderung?

Antworten

  • Hallo Denselchen,

    zunächst einmal herzlich willkommen bei uns in der Community!

    Hast Du dich schon an den Behindertenbeauftragten Deiner Uni gewandt? Auch die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerkes kann vielleicht weiterhelfen: http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06100

    Wie ist denn Deine finanzielle Situation? Denn wenn ein Gericht Prozesskostenhilfe ablehnt, dann ja eigentlich nur, wenn man selbst genügend Mittel hat oder man gar keine Aussicht auf Prozessgewinn sieht.

    Ich glaube, die o.g. Stellen können Dir sicher weiterhelfen! Bei weiteren Problemen kannst Du dich gern jederzeit wieder melden! Ich freue mich darauf, Dir dann weiterzuhelfen 😀
  • Hallo Denselchen,

    Justin hat dir ja bereits eine wichtige Anlaufstelle genannt.
    Wir haben deine Anfrage auch an unsere Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab etwas Geduld mit ihrer Antwort.

    Viele Grüße von
    Michaela

  • hallo denselchen,

    es wäre wirklich wichtig zu wissen, mit welcher begründung der antrag auf prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
    hast du die klage schon eingereicht ode erst nur den pkh-antrag ? denn natürlich ist die klage der weg, und es muss die klagefrist beachtet werden (ein monat ab zustellung des ablehnungsbescheides).
    wenn wegen mangelnder erfolgsaussicht abgelehnt wurde, sagt das schon viel aus über die rechtsansicht des gerichts. kommt aber auch darauf, was schon vorgetragen wurde.
    man muss jedenfalls den besondern fall herausarbeiten und dass der wechsel mit böoßer neigung nichts zu tun hatte. kann ich ohne weitere infos und ohne den schriftwechsel zu kennen, nicht beurteilen.

    meld dich noch mal !

    gruß
    reichel
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    Grundsätzlich handelt es sich bei der von Ihnen beschriebenen Benachrichtigung des BaföG-Amts über die Anrechnung der Studienzeit im Jahre 2005 um einen öffentlich-rechtlichen Bescheid einer Behörde, gegen die Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können.

    Das BaföG-Amt prüft die Angelegenheit erneut woraufhin Ihnen ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird. Dieser enthält die Entscheidung, ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder nicht. Dabei muss die Entscheidung von der Behörde auch ausführlich begründet werden.

    Aus ihren Ausführungen ließ sich nicht erkennen, ob sie bereits Widerspruch eingelegt haben.

    Sie haben dargelegt, dass ihr Prozesskostenantrag abgelehnt wurde, allerdings nicht mit welcher Begründung das Gericht ihren Antrag zurückgewiesen hat.

    Wenn Sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen können, ist es möglich beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Sie können allerdings auch den Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Dieser leitet dann den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiter.
    Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beratungshilfe vor stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl aus.

    Für ein möglichen Prozess sollten Sie wissen, dass in Verfahren dieser Art keine Gerichtskosten erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO). Allerdings müssen unter Umständen Anwaltskosten und bei Niederlage die Kosten der Gegenseite übernommen werden.

    Ob Ihre Klage materiell Aussicht auf Erfolg hat, kann ohne genaue Details, insbesondere bezüglich Ihres Krankheitsverlaufs, von uns nicht verbindlich geprüft werden.

    Florian Teßmer - Janssen + Maluga Legal
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