Bekommt ein schwerbehinderter Mensch bei der Existenzgründung Förderung?

Bekommt ein schwerbehinderter Mensch bei der Existenzgründung Förderung?

Antworten

  • Hallo!

    Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Anspruch nehmen (§ 102 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX i.V.m. § 21 SchwbAV), wenn

    - sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
    - sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen können und
    - die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

    Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen z. B. folgende Leistungen finanziert werden:

    - technische Arbeitshilfen
    - Arbeitsassistenz
    - die Teilnahme an Leistungen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung.


    Hier die Rechtsgrundlagen:

    § 102 SGB IX

    Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere 1. c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz

    § 21 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

    Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz

    (1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

    1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
    2. sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
    3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

    (2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

    (3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

    (4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

    Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Integrationsamt. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Worseck
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