Ich beziehe keine Hilflosenentschädigung, da ich nur in einer alltäglichen Verrichtung auf regelmäss

Ich erhalte keine Hilflosenentschädigung, da ich nur für alternativ das Aufstehen, das An- und Ausziehen, die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft, das Essen, die Fortbewegung und die Kontaktpflege regelmässig auf Dritthilfe angewiesen bin? Bin ich zur Leistung von Militärpflichtersatz verpflichtet?

Antworten

  • Dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe zufolge werden Personen von einer Ersatzabgabe verpflichtet, die „wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gelten und keine Hilflosenentschädigung beziehen, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllen“ (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a ter WPEG).

    Gemeint sind damit Personen, die nur in einer der von der IV anerkannten sechs „allgemeinen Lebensverrichtungen“ regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sind. Zwar reicht dies nicht für eine Hilflosenentschädigung, weist jedoch auf eine erhebliche Behinderung hin, die eine Befreiung von der Ersatzabgabe zur Folge hat.
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