Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ich eine Verfügung der IV in Wiedererwägung ziehen kann?
Eine Wiedererwägung bezweckt die Berichtigung einer in formelle Rechtskraft erwachsenen, zweifellos unrichtigen Verfügung. Anders als bei einer Revision setzt die Wiedererwägung keine wesentliche Änderung der Verhältnisse
voraus.
Die Wiedererwägung setzt neben der zweifellosen Unrichtigkeit
der ursprünglichen Verfügung voraus, dass die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung und die Verfügung nicht bereits von einem Gericht beurteilt worden ist.