Wie berechnet sich die Hinterlassenenrente nach UVG?

Wie berechnet sich die Hinterlassenenrente nach UVG?

Die Hinterlassenenrente wird in Prozenten des massgeblichen versicherten Verdienstes berechnet und beträgt für Witwen und Witwer 40%, für Halbwaisen 15% und für Vollwaisen 25%, für alle Hinterlassenen zusammen jedoch maximal 70%. Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten bzw. die geschiedene Ehegattin entspricht 20% des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.

Haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, wird ihnen von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt (siehe Invalidenrente).