Wann beginnt der IV-Rentenanspruch gegenüber der Pensionskasse?
Wann beginnt der IV-Rentenanspruch gegenüber der Pensionskasse?
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Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht wie in der IV erst, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen ist. Ein wesentlicher Unterbruch wird angenommen, wenn eine Person für längere Zeit (in der Regel mindestens drei Monate) wieder voll arbeitsfähig geschrieben wird.
Die Gerichtspraxis hat festgehalten, dass für die Pensionskassen grundsätzlich der Entscheid der IV über den Beginn des Rentenanspruches massgebend ist.
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