Liebe catcat,
wir haben deine Anfrage bereits an zwei Anwälte weitergeleitet. Wir bemühen uns, für dich eine Einschätzung der Situation zeitnah zu bekommen.
Viele Grüße,
Iris, Redaktion MyHandicap
Liebe Iris, liebes Team,
herzlichen Dank für die Aufmerksmkeit in Hinsicht auf meinen Beitrag, ich freue mich hier zu sein und diesen Austausch nutzen zu können.
Ich wünsche noch einen schööööönen Tag und bis bald liebe Grüße catcat
Liebe CATCAT!
Auch ich möchte Dir alles erdenklich Gute wünschen und glaube,das Du hier in guten Händen bist.Ich selbst spühre das täglich mehr,wie gut mir der austausch bei myhandicap tut.
Gruß SENDRINE
Sendrine, hallo und lieben Dank für Deine Zeilen, ich freu`mich darüber und schon habe ich ein kleines Lächeln im Gesicht.
Für Dich freue ich mich auch, dass Du den ein oder anderen guten Tipp hier erhälst und bis der Winter da ist, findet Ihr bestimmt noch Gutes, was sich zusammentragen lässt ( bezgl. Deiner Frage hier im Forum) , ich überleg auch mal, oder tausche mich im Kreise anderer Betroffener, also mit Freunden, mal aus…mal gucken, vielleicht kann ich Dir was nennen…
Bis bald und liebe Grüße catcat
Hallo,
das war doch die Sache mit dem LTA-Antrag, oder ?
Ich muss das Ganze noch mal in Ruhe lesen. Zunächst mal so viel:
Wenn ein Antrag oder Widerspruch ewig nicht earebeitet wird, gibt es die Möglichkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG.
„Ist ein Antragauf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig…
Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.“
Letzteres schent bei dir der Fall zu sein, also klagen.
Noch was fällt mir auf bzw. ein:
Arbeitsunfähig ist nicht gleich erwerbsunfähig. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“)hat, wer erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, d.h. wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Grad der Behinderung, ein Schwerbehindertenausweis sowie eine Rente wegen Erwerbsminderung sagen über die Erberbsfähigkeit nach SGB II alleine nichts aus, fü ALG II kommt es allein auf diese an, also darauf, ob drei Stunden gehen oder nicht. Das muss halt notfalls durch Gutachter geprüft werden.
Herzliche Grüße
Claudia
Hallo liebe Claudia,
auch an dieser Stelle hier ein herzliches Dankeschön, ich warte mal ab, was Du mir noch zu der ergänzenden Schilderung raten kannst.
Ich merke, ich bin nicht ganz allein
herzliche Grüße
catcat