Schwerbehindertenvertretung

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Hallo,
ab wie vielen Schwerbehinderten in einem Unternehmen muss mich der Arbeitgeber für Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung freistellen? Und muss er das überhaupt machen?

Antworten

  • Hey,
    die Vertrauenspersonen sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Seminaren (vgl. Seminare und Öffentlichkeitsarbeit), soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 96 Abs. 4 SGB IX). Der zeitliche Umfang der Freistellung richtet sich nach der Anzahl der schwerbehinderten Menschen und nach den jeweiligen Verhältnissen des Betriebes oder der Dienststelle. Dabei sind insbesondere Art oder Schwere der jeweiligen Behinderungen, Lage und Beschaffenheit der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitszeit und Art, Umfang und Größe des Betriebes oder der Dienststelle zu berücksichtigen. Sind i. d. R. wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch für ihre Aufgaben vollständig freigestellt (vgl. § 96 Abs. 4 SGB IX).

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