Werden Reisekosten vom Rehabilitationsträger erstattet?

Antworten

  • Hierunter versteht man die Kosten für die Hin- und Rückfahrt die zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Sie umfassen die Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten für einen erforderlichen Gepäcktransport. Ist wegen der Art oder Schwere der Behinderung für die Hin- und Rückfahrt die Inanspruchnahme eines besonderen Beförderungsmittels - etwa eines Fahrdienstes - erforderlich, so zählen die hierfür anfallenden Kosten ebenfalls zu den Reisekosten. Die Reisekosten werden von dem für die Leistung zuständigen Rehabilitationsträger erstattet. Zu den Reisekosten zählen auch die einer erforderlichen Begleitperson entstehenden Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, die Kosten für einen erforderlichen Gepäcktransport sowie der Ersatz des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls. Ist es erforderlich, ein Kind an den Rehabilitationsort mitzunehmen, gehören die aus diesem Grund anfallenden Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten für einen erforderlichen Gepäcktransport ebenfalls zu den Reisekosten. Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden regelmäßig Reisekosten für zwei Familienheimfahrten oder zwei Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Leistungsempfängers und zurück im Monat erstattet. Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn diese Leistungen für einen längeren Zeitraum als acht Wochen erbracht werden.
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