BehiG für Hör- und Sehbehinderte

Welche Bestimmungen auf Bundesebene gelten bei den Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte?

Antworten

  • Art. 14 der besonderen Bestimmungen für den Bund sagt, dass die Behörden im Verkehr mit der Bevölkerung Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten nehmen.

    Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären.

    In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung kann der Bund die Massnahmen der Kantone zur Förderung der schulischen und der beruflichen Ausbildung Sprach- oder Hörbehinderter in der Gebärden- und Lautsprache sowie zur Förderung der Sprachkenntnisse Sehbehinderter unterstützen und ausserdem nicht gewinnorientierte Organisationen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die sich um sprach- und verständigungspolitische Anliegen Sprach-, Hör- oder Sehbehinderter bemühen.

    Zusätzlich kann der Bund Massnahmen fördern, die Fernsehsendungen Hör- und Sehbehinderten zugänglich machen.
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