Renten-Bezug für wen?

Wer kann nach der 5. IV-Revision heute noch eine IV-Rente beziehen?

Antworten

  • Nach der 5. IV-Revision hat die versicherte Person gemäss Gesetz Anspruch auf eine Rente, wenn:

    • ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann;
    • sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% aufweist.

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat. Die Rente wird somit nicht mehr rückwirkend ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet. Versicherte Personen sollen dadurch motiviert werden, eine IV-Anmeldung so früh wie möglich einzureichen. Zur Aufhebung der Bestrafung von Rentenbezügern, die sich aufrichtig bemühen, ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit bestmöglich einzusetzen wird eine neue Regelung eingeführt: Erzielt die rentenberechtigte Person ein neues Einkommen oder erhöht sich ihr bisheriges Einkommen, so wird die Rente nur dann revidiert, wenn die Einkommenserhöhung 1500 Franken im Jahr übersteigt. Vom darüber hinausgehenden Betrag werden bei der Rentenrevision lediglich zwei Drittel angerechnet.

    Die Kinderrenten werden gekürzt, wenn deren Betrag zusammen mit der Rente des Vaters und/oder der Mutter 90% des massgebenden durchschnittlichen Einkommens übersteigt.

    Und: Um den ungerechtfertigten Leistungsbezug zu bekämpfen, können die
    IV-Stellen Spezialisten beiziehen.
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